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   BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87   

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BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87 (https://dejure.org/1988,5383)
BAG, Entscheidung vom 11.11.1988 - 7 AZR 603/87 (https://dejure.org/1988,5383)
BAG, Entscheidung vom 11. November 1988 - 7 AZR 603/87 (https://dejure.org/1988,5383)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 535/86

    Zustandekommen und Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Anschluß an BAG Urteile vom 29.06.1988 7 AZR 552/86 = DB 1989, 388 und vom 29.06.1988 7 AZR 535/86 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, n. v.), soweit das Gesetz in - hier nicht einschlägigen - besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, Art. 1 § 10 AÜG) nichts anderes anordnet (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 -, unter II 1 der Gründe, n. v.).

    Gegenteiliges ist auch nicht aus bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu entnehmen (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 1988, aaO).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 552/86

    Hochschularbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (Anschluß an BAG Urteile vom 29.06.1988 7 AZR 552/86 = DB 1989, 388 und vom 29.06.1988 7 AZR 535/86 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, n. v.), soweit das Gesetz in - hier nicht einschlägigen - besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, Art. 1 § 10 AÜG) nichts anderes anordnet (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 -, unter II 1 der Gründe, n. v.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Nach den Grundsätzen zur vorläufigen Weiterbeschäftigung, wie sie im Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ihren Niederschlag gefunden haben (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), setzt der Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraus, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Auf zuvor abgeschlossene befristete Arbeitsverträge kann nicht zurückgegriffen werden, denn mit dem Abschluß des zeitlich letzten Arbeitsvertrages bringt der Arbeitnehmer zum Ausdruck, daß für sein Arbeitsverhältnis die darin genannten Bedingungen gelten sollen, nicht aber die aus zuvor abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträgen (vgl. Senat in BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, n. v.), soweit das Gesetz in - hier nicht einschlägigen - besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, Art. 1 § 10 AÜG) nichts anderes anordnet (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 -, unter II 1 der Gründe, n. v.).
  • BAG, 20.07.1982 - 3 AZR 446/80

    Mittelbares Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    In seiner weiteren Entscheidung vom 20. Juli 1982 (BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) ist der Dritte Senat ebenfalls davon ausgegangen, daß die Arbeitsverträge zwischen der dortigen Klägerin und dem als Arbeitgeber fungierenden Schulhausmeister eindeutig den Willen zum Ausdruck bringen, keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zur dort beklagten Stadt entstehen zu lassen.
  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Die Sachverhalte in den Urteilen des Vierten Senats (vom 2. Mai 1979 - 4 AZR 477/77 - n. v.) und des Zweiten Senats (BAGE 44, 49 = AP Nr. 78 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) unterscheiden sich vom vorliegenden Sachverhalt dadurch, daß die auf drittmittelfinanzierten Arbeitsplätzen tätigen Arbeitnehmer zuletzt jeweils einen Arbeitsvertrag mit der Universität bzw. dem dort beklagten Land abgeschlossen hatten und in diesen Fällen lediglich darüber zu entscheiden war, ob bei der Berechnung der Gesamtdauer der Beschäftigung auch vorangegangene sogenannte Privat-Arbeitsverträge mit Hochschullehrern der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen waren.
  • BAG, 29.11.1979 - 3 AZR 404/78

    Hochschullehrer - Forschungsgemeinschaft - Geldmittel - Versorgung -

    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Ebensowenig kann der Entscheidung des Dritten Senats (BAGE 32, 200 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL) eine derartige Rechtsfolge entnommen werden.
  • BAG, 15.05.1987 - 7 AZR 544/85
    Auszug aus BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 603/87
    Dabei bedarf es zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich des Abschlusses eines entsprechenden Arbeitsvertrages (BAG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BAGE 5, 58, 65 = AP Nr. 2 zu § 125 BGB, zu IV der Gründe; Senatsurteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 -, unter I 2 a der Gründe, n. v.), soweit das Gesetz in - hier nicht einschlägigen - besonderen Bestimmungen (z. B. § 78 a BetrVG, § 9 BPersVG, Art. 1 § 10 AÜG) nichts anderes anordnet (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 552/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 29. Juni 1988 - 7 AZR 535/86 -, unter II 1 der Gründe, n. v.).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 363/90

    Rechtmäßigkeit der Kündigung eines Kirchenbediensteten - Öffentlich-rechtliche

    Einen Mißbrauch der vertraglichen Gestaltungsfreiheit im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen "Drittbeziehungen" hat das Bundesarbeitsgericht zwar vielfach erwogen, aber bislang in keinem Fall festgestellt (BAGE 27, 340 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 25. August 1976 - 5 AZR 427/75 - nicht veröffentlicht; BAGE 32, 47 = AP Nr. 10 zu § 611 BGB Rotes Kreuz; BAGE 39, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis; Senatsurteil vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 57/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 24. August 1983 - 7 AZR 485/81 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 15. Mai 1987 - 7 AZR 544/85 - nicht veröffentlicht; BAG Urteil vom 11. November 1988 - 7 AZR 603/87 - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 11.12.1990 - 7 AZR 534/89

    Bestehen eines mittelbaren Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragspartner des

    Der erkennende Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 29. Juni 1988 (BAGE 59, 104, 118 = AP Nr. 1 zu § 25 HRG, zu II 1 der Gründe) und vom 11. November 1988 (- 7 AZR 603/87 -, nicht veröffentlicht, zu II 2 d, aa der Gründe) darauf hingewiesen, daß insoweit nicht auf das Kündigungsschutzgesetz zurückgegriffen werden kann.
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